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Satzung des Fördervereins der
Freiwilligen Feuerwehr Bochum
Löschzug Stiepel e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Jahresbeitrag
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Der Vorstand
§10 Die Mitgliederversammlung
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
§14 Satzungsänderung
§15 Vereinsauflösung
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt
den Namen
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Bochum
Löschzug Stiepel
abgekürzt: Löschzug
Stiepel
(2) Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener
Verein" ("e. V.") versehen.
(3) Der Verein hat seinen
juristischen Sitz in Bochum.
(4) Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die
Förderung des Feuerschutzes sowie die Förderung der Feuerwehrtradition.
(2) Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
" Bereitstellung von
Ausrüstungsgegenständen und sonstigen technischen Mitteln,
soweit sie nicht vom zuständigen Träger (Stadt Bochum)
gestellt werden und
" Öffentlichkeitsarbeit, hier insbesondere zur Verbesserung
des Feuerschutzes im privaten Lebensbereich der Bevölkerung
durch Aufklärung.
Weitere Vereinsaktivitäten
sind weiterhin (beispielsweise):
" Durchführung von
Brandschutztagen und
" Förderung und Durchführung von Maßnahmen
zur Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter für den aktiven Dienst
in der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Der Verein ist politisch
und religiös neutral.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Der Verein wird nach Eintragung
in das Vereinsregister die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt
beantragen.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche
Person werden.
(2) Der Verein besteht aus
Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und
Fördermitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für
den Verein oder die Förderung des Feuerschutzes erworben haben,
können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ehrenmitgliedern sind ordentliche Mitglieder, die jedoch
von Beitragszahlungen befreit sind.
(4) Ordentliche Mitglieder
sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die am
01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
(5) Jugendmitglieder sind
Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die am 01.
Januar des laufenden Geschäftsjahres das 12. Lebensjahr vollendet
haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres geht die Jugendmitgliedschaft
automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über, wenn nicht
das Mitglied widerspricht. Die Jugendmitgliedschaft ist beitragsfrei.
(6) Fördermitglieder
sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördermitglieder
können auch juristische Personen sein.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder
haben Stimmrecht in Mitgliederversammlungen. Sie haben das aktive
und passive Wahlrecht.
(2) Jugendmitglieder und Fördermitglieder
haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen. Sie haben kein
aktives und passives Wahlrecht.
(3) Alle Mitglieder sind berechtigt,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Ordentliche Mitglieder
haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu unterbreiten.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
1) die Ziele des Vereins nach
besten Kräften zu fördern,
2) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
3) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein
muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der
Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung
zur Hauptmitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet
1) durch Tod,
2) durch Austritt,
3) durch Ausschluss
4) durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
(3) Die Austrittserklärung
hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung
wird mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss
des Kalenderjahres wirksam.
(4) Der Ausschluss erfolgt,
1) wenn das Vereinsmitglied
trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahrebeitrags für
das laufende Geschäftsjahr mit mehr als 6 Monaten im Rückstand
ist,
2) bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung
oder gegen die Interessen des Vereins,
3) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb
des Vereinslebens,
4) wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens,
5) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden
Gründen,
6) bei vereinsschädigendem Verhalten.
(5) Über den Ausschluss,
der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes
ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender
Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(6) Gegen diesen Beschluss
ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung
muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung
ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung
zu geben. Wird Berufung eingelegt, wird der Ausschluss erst mit
einer Ausschlussentscheidung der Mitgliederversammlung wirksam.
(7) Wird der Ausschließungsbeschluss
vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch
gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei
unrechtmäßig.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen
oder Spenden ist ausgeschlossen.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft
ist das vom Verein ausgegebene Vereinseigentum unverzüglich,
längstens innerhalb von zehn Tagen nach Ende der Mitgliedschaft
dem Vorstand gegen Quittung auszuhändigen.
§ 7
Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen
Jahresbeitrag dessen Höhe von der Mitgliederversammlung in
Form einer Beitragsordnung festgesetzt wird. Eine Änderung
der Beitragsordnung ist mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung
zu beschließen.
(2) Besteht die Mitgliedschaft
nicht über eine volle Jahreslänge, so ist der Beitrag
entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.
(3) Der Vorstand hat das Recht, auf Antrag, in besonderen Ausnahmefällen
den Mitgliedsbeitrag zu erlassen, zu stunden, oder eine Ratenzahlung
zu bewilligen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(4) Gerät ein Mitglied
mit der Zahlung des Beitrages in Zahlungsverzug so verliert das
betreffende Mitglied für die Zeit des Verzuges sein Stimmrecht
bei allen Veranstaltungen des Vereins.
§ 8
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins
sind:
1. Der Vorstand sowie
2. die Mitgliederversammlung
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1) dem Vorsitzenden,
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3) dem Geschäftsführer,
4) dem stellvertretenden Geschäftsführer,
5) dem Kassierer,
6) dem stellvertretenden Kassierer,
7) dem Schriftführer,
8) dem stellvertretenden Schriftführer sowie
9) dem Beisitzer gem. § 9 (2)
(1.1) Gerichtlich und außergerichtlich
vertreten wird der Verein durch den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter,
den Geschäftsführer und dessen Stellvertreter. Dabei sind
jeweils zwei der vorgenannten Personen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
(2) Der Löschzugführer des Löschzuges Stiepel ist
Kraft seines Amtes stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.
(3) Der Vorstand führt
die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens
und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein
mit mehr als 5.000,-- DM belasten, und für Dauerschuldverhältnisse
braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Kassierer und sein
Stellvertreter verwalten die Vereinskasse und führen Buch über
die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der
Unterschrift des Kassierers bzw. seines Stellvertreters und eines
weiteren Vorstandsmitgliedes.
(6) Der Vorstand wird von
der Hauptmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleib jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich.
(7) Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer
Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter
binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder
beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Vorstandssitzung
ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Abstimmungen über Personalfragen sind geheim
durchzuführen.
(8) Vorstandssitzungen sind
grundsätzlich für die Mitglieder des Vereins öffentlich.
Die Mitglieder können aber durch einen Mehrheitsbeschluss des
Vorstandes ausgeschlossen werden.
(9) Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, ein Mitglied des
Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Hauptmitgliederversammlung
ist einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch
den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist
beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).
(3) Der Vorstand kann jederzeit
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu
ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der
Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In
der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung ist auf die besondere
Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und deren
Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen.
Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung
haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
4. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes,
des Prüfberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der
Entlastung,
5. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle
sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach
der Satzung übertragenen Angelegenheiten sowie
8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter,
bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden zu bestimmender Vertreter,
der dem Vorstand angehört.
Bei Mitgliederversammlungen,
in denen Wahlen stattfinden, ist vor Beginn der Versammlung von
den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ein Versammlungsleiter
zu wählen.
(2) Die Mitgliederversammlung
fasst ihrer Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen, es sei denn, ein Gesetz oder diese Satzung schreiben eine
andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich
erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt
durch offene Abstimmung, soweit nicht auf Antrag eines Mitgliedes
die Mitgliederversammlung im Einzelfall eine geheime Abstimmung
beschließt.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder
sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem
Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der
Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im
zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen
Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt sich im zweiten Wahlgang
Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern, entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz
5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die
meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten
Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen
Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los.
§ 13
Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des
Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen
und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
(2) Über jede Sitzung
des Vorstandes und Mitgliederversammlungen wird eine Niederschrift
aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§ 14
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung
kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei
der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der
Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine
Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 15
Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des
Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
drei Viertel der ordentlichen Mitglieder des Vereins für die
Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung
ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigender Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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